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Biologische Sicherheit

Biostoffverordnung

Mit der Biostoffverordnung ist die Reglementierung im Umgang mit biologischen Materialien ausgeweitet worden. Während das Gentechnikrecht sich auf den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen beschränkt, ist jeglicher Umgang mit Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, toxische oder sensibilisierende Wirkungen hervorrufen können den behördlichen Regelungen der Biostoffverordnung unterworfen.

Eine wesentliche Aufgabe für die verantwortlichen Professoren und Lehrbeauftragten ist die Erstellung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung und die Durchführung der jährlichen Unterweisung aller Beschäftigten und Studierenden anhand der Betriebsanweisung. Die Gefährdungsbeurteilungen und die Unterweisungsprotokolle werden von den Teilnehmern unterschrieben und im Fachbereich aufbewahrt. Sie dienen als Nachweis bei behördlichen Terminen und Begehungen.  

In der Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsbedingungen, bei denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen stattfinden kann, die Einstufung der Stoffe / Arbeitsverfahren in Risikogruppen und Schutzstufen sowie die Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zusammengestellt.

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Umsetzung des Gentechnikgesetzes

Betreiber der gentechnischen Anlagen nach § 3 GenTG ist der Kanzler der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg. Zuständig für die verwaltungsmäßige Betreuung der gentechnischen Anlagen ist das Sachgebiet Umweltschutz und Arbeitssicherheit mit der Ansprechpartnerin Claudia Hannappel. Anmeldungen bzw. Anträge auf Genehmigung sind unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu erstellen und dem Sachgebiet Umweltschutz und Arbeitssicherheit vorzulegen. Von dort erfolgt die Anmeldung bzw. Beantragung beim Landesumweltamt NRW.

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